Parabolantenne EU-Recht
EU bestätigt Bürgergrundrecht auf Satellitenschüssel!
Unzählige Gerichte bis zum Bundesverfassungsgericht
haben sich schon mit dieser Frage in ihren verschiedenen
Erscheinungsformen beschäftigt. Dreh- und Angelpunkt
dieser Entscheidungen ist die viel zitierte Informationsfreiheit
aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz: Jeder hat
das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Diese Informationsfreiheit stellt sozusagen die spiegelbildliche
Ergänzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung
und Medienberichterstattung dar, eben aus der Empfängerperspektive.
Geschützt sind allerdings nur Informationen, die
aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Nach
ständiger Rechtsprechung gehören dazu Massenkommunikationsmittel
- Rundfunk, Fernsehen, Internet.
Parabolantennen stellen heute ein äußerst
leistungsstarkes Mittel dar, um eine immer größere
Palette von Diensten in Anspruch zu nehmen, die über
Satelliten verbreitet werden. Es handelt sich dabei
um Radio- und Fernseh- sowie um Internet-Dienste. Dies
ist für unsere Bürger von großer Bedeutung
sowohl im Hinblick auf die wirtschaftliche und kulturelle
Verflechtung. Parabolantennen erleichtern die Verflechtung
unserer verschiedenen Kulturen, indem sie die Grenzen
aufheben.
Die Europäische Kommission hat also das Bürgergrundrecht
auf Satellitenschüssel bestätigt. Es ist
die erste Initiative im Rahmen der neuen Dienstleistungsstrategie,
die im Januar 2001 auf den Weg gebracht wurde. Die
Möglichkeit eine Sattelitenantenne ohne übermäßige
technische, administrative, städtebauliche und
steuerliche Hemmnisse zu nutzen ist Ausdruck des freien
Dienstleistungs- und Warenverkehrs und damit klar eine
Grundfreiheit des EU-Binnenmarktes. Informationen aus
den Heimatländern mittels einer Satellitenanlage
zu empfangen ist Teil der in der Europäischen
Menschenrechtskonvention garantierten Meinungsfreiheit.
Jeder EU-Bürger müsse die freie Wahl zwischen
den unterschiedlichen Empfangsmöglichkeiten und
Diensten haben, die über eine Sat-Antenne empfangen
werden können. Es ist auf keinen Fall zulässig,
diese Wahl derart zu beeinflussen, indem zum Beispiel
die Nutzung von Sat-Antennen „bestraft“ oder
behindert wird. Die EU-Bürger müssen die
Sat-Antenne (siehe beispielsweise eine SAT
Anlage Humax für den digitalen Empfang) frei von jeder ungerechtfertigten
Einschränkung
nutzen können. Leider kommt es mitunter immer
noch zu ungerechtfertigten Behinderungen des Satelliten-Empfangs
durch die einige Wohnungsverwaltungen. Dies ist gemäß EU-Richtlinien
nicht zulässig!
Nach Ausführungen von EU-Binnenmarkt-Kommissar
Frits Bolkestein sei ein „Verhinderungsbeispiel“ die
Forderung nach einer vorherigen Montagegenehmigung,
der Verweis einer bestimmten Firma zur Montage oder
komplizierte und teure Verwaltungsverfahren für
die Antenneninstallation. Seine klare Aussage weist
all jene in die Schranken, die mit den fadenscheinigsten
Begründungen dem Satelliten-Direktempfang eins
auswischen wollen.
Social Bookmark
|